Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

 

  1. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

  1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag, bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

 

II. Angebote und Aufträge

 

  1. Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Die durch Vertreter entgegengenommenen Aufträge erlangen unbeschadet der Verpflichtung aus diesen für den Besteller erst volle Rechtsverbindlichkeit mit der Annahme durch den Verkäufer.

 

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder dadurch, dass der Verkäufer die Ware zur Auslieferung gebracht hat. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen, insbesondere Reisenden oder Vertretern, sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer ohne jede Wirksamkeit oder Bindung.

 

III. Preise und Zahlung

 

  1. Die Preise verstehen sich in der auf der Vorderseite abgedruckten Währung; vorzugsweise in Euro. Im Falle eines Exportgeschäftes ist die im Antrag genannte Landeswährung maßgeblich. Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Steuern (z. B. Mehrwertsteuer).

 

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den Warenpreis gewährt, wenn alle früheren Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer erfüllt sind. Die Annahme diskontfähiger Wechsel erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

 

  1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie werden vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für vorüber­gehende Kredite berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Außerdem sind die für Mahnung und Einzug entstandenen Kosten zu vergüten.

 

  1. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

 

IV. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

 

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

V. Lieferung

 

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitig und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

  1. Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk oder Lager.

 

  1. Die Lieferung von Sonderanfertigungen kann bis zu 10% von der bestellten Ware abweichen. Teillieferungen sind zulässig. Im Allgemeinen wird in Normalgebinden geliefert, hierbei auftretende mengenmäßige Abweichungen von der Bestellung gelten als vom Käufer genehmigt.

 

  1. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

VI. Gefahrenübergang bei Versendung

 

Jegliche Gefahren, auch für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware gehen, für den Fall, dass es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Personen übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes oder Lagers, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, ob die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird oder der Käufer besondere Anweisung gegeben hat. Das Gleiche gilt für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

 

VII. Verpackung, Recycling und Entsorgung

 

  1. Die Verpackung wird nach Wahl des Verkäufers brutto für netto oder zum Selbstkostenpreis berechnet und mit der Ware verkauft und nicht zurückgenommen.

 

  1. Etwaiges Recycling, Verwerten, Beseitigen, Entsorgen und dgl. nebst deren ggf. anfallenden Kosten, bzgl. Mengen, Teilmengen, Restmengen, Gemischen, Verpackungen (Kanister, Behälter, Dosen etc.) Gerätschaften oder Teile davon, betreffend Warenlieferungen und Leistungen fallen in den Kosten- und Verantwortungsbereich des Käufers.

 

 

VIII.     Eigentumsvorbehalt.

 

  1. Die gelieferte Ware einschließlich der Verpackung bleibt bis zur Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

 

  1. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

  1. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Wird sie weiterveräußert, so steht die daraus entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers zum Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Verkäufer zu. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Factura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.

 

  1. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

  1. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

 

  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

 

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

  1. Mängelansprüche des Bestellers, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

 

  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

  1. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

  1. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

  1. Neben sicherheitstechnischer produktbezogener Beförderungs- und Begleitpapiere, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge, Sicherheitsdatenblatt ist an jedem Produkt (Gebinde) eine Verschlusssicherung sowie ein produktspezifischer Gebindeaufkleber angebracht, welcher das Produkt in Eigenschaft, Umgang und Gebrauch beschreibt. Jede Warenlieferung ist zusätzlich mit einem entsprechenden Lieferschein versehen, welche Anwendungs- und Sicherheitserfordernisse beschreiben und wichtige Bestandteile der Ware sind. Eine Überprüfung dahingehend ist vom Käufer bei Warenübernahme unverzüglich durchzuführen und den Verkäufer bei etwaigem Mangel sofort schriftlich zu informieren. Ein Transport oder eine Verarbeitung der Ware darf in diesem Fall nicht erfolgen.

 

  1. Für alle Produktkennzeichnungspflichten nebst sicherheitstechnischer Erfordernisse und Vorschriften im Umgang der Produkte, insbesondere bezüglich Anwendungsmischungen, Einfüllungen, Umfüllungen in Behältnissen, Eimern, Sprühgeräten, sonstigen Anwendungsmitteln und dgl., trägt der Käufer die Alleinverantwortung. Etwaige, zur Verfügung gestellte Gerätschaften, Behältnisse, visuelle Mittel o. Ä. seitens des Verkäufers erfolgen ausdrücklich unverbindlich, auch grundsätzlich dann, wenn der vom Käufer beabsichtigte Zweck dem Verkäufer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

 

 X. Referenz

Der Kunde stimmt mit seiner Auftragserteilung zu, dass er in der Referenzliste der Firma HVP Reinigungs- und Pflegeprodukte GmbH genannt werden kann. Sollte die Nennung des Kunden nicht gewünscht sein, kann er dies durch eine E-Mail an info@hvp.de mitteilen. Die Referenznennung des Kunden wird in diesem Fall gelöscht. Für die Firma HVP Reinigungs- und Pflegeprodukte GmbH besteht keine Verpflichtung, den Kunden als Referenz zu nennen.

 

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

  1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, solange sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.

 

(Hierdurch werden alle früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

ungültig.)